Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Anlagen, die von uns oder in unserem Auftrag montiert werden, werden nach Aufmaß und Zeitaufwand abgerechnet. Alle Preise gelten ab Werk oder ab Hüpede nach unserer Wahl, ausschließlich Verpackung und Verladung. Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

2. Alle Zahlungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto bzw. innerhalb 30 Tagen rein netto fällig, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Zielüberschreitung sind vom 31. Tag an die bankmäßigen Zinsen und Spesen von dem Käufer in voller Höhe zu tragen. Dazu werden 3,00 € Schreibgebühren für jede Mahnung berechnet. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlungsmittel, Landeswährung ist obligatorisch.

3. Werden Forderungen erfüllungshalber abgetreten, so sind wir nicht verpflichtet, Befriedigung zuerst aus den abgetretenen Forderungen zu suchen, sondern können uns jederzeit an den Käufer halten. Haben wir Ratenzahlung gewährt, wird jeweils der Gesamtbetrag fällig, wenn der Käufer mit einer Rate länger als 10 Tage in Verzug gerät. Werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, gleich welcher Art, gegen den Käufer eingeleitet, oder veräußert der Käufer den überwiegenden Teil seines Eigentums bzw. sein Geschäft, werden alle Zahlungen auch vor Zahlungsziel sofort fällig. Auch solche Zahlungen werden sofort fällig, für die Wechsel laufen. Wir verpflichten uns, die Wechsel aufzunehmen und sie nach erfolgter Zahlung an den Käufer herauszugeben.

4. Bis zur völligen Bezahlung des gesamten noch offenen Saldos aus der Geschäftsbeziehung, gleichgültig ob Kaufpreis, Zinsen oder Kosten, bleibt alle gelieferte Ware unser Eigentum. Von einer etwa erfolgten Pfändung muss uns der Käufer sofort schriftlich in Kenntnis setzen sowie den Pfändenden auf unser Eigentumsrecht aufmerksam machen. Veräußert der Käufer die noch in unserem Eigentum stehende Ware weiter, hat er mit seinem Käufer einen Eigentumsvorbehalt entsprechend dieser Ziffer dieser unserer Bedingungen zu vereinbaren. Zur Sicherung unseres Eigentums tritt uns der Käufer alle seine Forderungen bis zur Höhe unseres offenen Gesamtsaldos gegenüber denjenigen Kunden ab, die von uns gelieferte Waren erhalten haben. Sollte aber insoweit eine Vorausabtretung bestehen, die unsere Rechte beeinflussen würde, sind wir vor Annahme der Lieferung darauf hinzuweisen. Die seitens des Käufers mit seinen Kunden getroffenen Vereinbarungen dürfen unsere Rechte nicht beeinträchtigen.

5. Im Falle der Zahlungseinstellung erhalten wir das Recht, unsere Ware jederzeit, auch bei Verzug von mehr als 30 Tagen, gegen Gutschrifterteilung zurückzunehmen. Entstehende Kosten für Ausbau, Fracht oder ähnlichem gehen zu Lasten des Käufers, ebenso wie ein Abzug von mindestens 50 % des Kaufpreises bei schon gebrauchten Anlagen.

6. Erfüllungsort ist Hüpede. Alle Ware reist auf Gefahr des Käufers, auch wenn Frankolieferung vereinbart wurde. Hier muss der Käufer die Ware einlösen und den vereinbarten Betrag gegen Vorlage der Unterlagen von der Rechnung absetzen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und solche, die mit den Geschäftsbeziehungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, ist Hannover.

7. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung sind Gewährleistungsansprüche uns gegenüber ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die vorstehenden Regelungen gelten indes nicht für die Lieferung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Anlagen oder Teilen. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

8. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferungen nach Erhalt eingehend zu untersuchen. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden, sonst werden sie nicht anerkannt. Alle Maße, Gewichte, Kraftbedarf u. ä. sind ohne Verbindlichkeit. Beanstandungen, die sich auf falsche oder unvollständige Sendungen beziehen, ebenso auf sofort erkennbare Mängel, müssen uns innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware mitgeteilt werden. Für Beschädigungen, die auf dem Transport entstehen, ebenso für fehlende Teile, die in den Lieferscheinen aufgeführt sind oder auch auf Frachtbriefen stehen, haften wir nicht. Der Käufer hat sich mit dem am Transport beteiligten Unternehmen auseinander zu setzen. Auf Lieferschein- und Frachtbriefprüfung bei Übernahme der Ware machen wir besonders aufmerksam. Beanstandungen geben hinsichtlich fälliger Zahlungen kein Zurückhaltungsrecht. Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Beanstandung und Gewährleistung für Verschleißteile sowie für Schäden, die durch un-sachgemäße Montage oder Installation bzw. Bedienung sowie durch mangelhafte Wartung aufgetreten sind.

9. Ist Probelieferung vereinbart, die die Tauglichkeit der Ware beim Käufer zu prüfen hat, gilt eine Probezeit von einem Tag als vereinbart. Die Probe muss binnen von 5 Tagen nach Empfang der Ware stattgefunden haben. Wird innerhalb dieser Zeit nichts eingewendet, gilt die Ware als übernommen. In jedem Falle müssen bei Monteurgestellung die Kosten vom Käufer übernommen werden. Nichtbestehen der Probe kann nur absolute Unbrauchbarkeit der Ware bedeuten.

10. Bleibt der Käufer nach Bereitstellung oder dem vereinbarten Lieferzeitpunkt länger als 8 Tage mit der Abnahme der Ware in Verzug bzw. wird nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass gegen den Käufer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gleich welcher Art durchgeführt werden, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises als Schadenersatz ohne Nachweis geltend zu machen.

11. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind nach bestem Ermessen erfolgt. Überschreiten wir die Lieferfrist um mehr als 6 Wochen, so ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist schriftlich zu setzen. Können wir auch innerhalb der gesetzlichen Nachfrist nicht liefern, ist der Käufer berechtigt, durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Bei Katastrophen, Krieg, Streik oder sonstiger höherer Gewalt wie Materialmangel o.ä. ist der Käufer erst nach 3 Monaten berechtigt, wie vorstehend erwähnt zu verfahren, um vom Vertrag zurückzutreten. Uns bleibt in diesem Falle unter Angabe der entsprechenden Gründe ohne Nachweis das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung berechtigt wäre.

12. Verlangt der Käufer Lieferaufschub und wird dieser gewährt, bleiben alle unsere Rechte auf Schadenersatz wie unter 11. angegeben, gleich für welche Zeit, bestehen, auch wenn eine Lieferung später nicht mehr möglich ist.

13. Sollte uns ein Angebot gemacht werden, das diesen Bedingungen widerspricht, so gilt als vereinbart, dass ausschließlich unsere Bedingungen Gültigkeit haben.

14. Sollte gegen eine dieser Vertragsbedingungen Einspruch eingelegt werden, so gilt nur die Schriftform als Einspruch, mündliche Absprachen sowie Abmachungen mit nicht zeichnungsberechtigten Personen unseres Unternehmens gelten nicht. Ebenso gelten keine Zahlungen als geleistet, sofern sie nicht an inkassoberechtigte Personen unseres Unternehmens geleistet werden, oder durch Überweisungen vorgenommen werden.

15. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder, soweit dies nicht möglich ist, annähernde Regelung zu ersetzen.

Frank Nußbaum